Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.
Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 4 haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung, den sogenannten NÖ Hundepass auszustellen. Der NÖ Hundepass hat bestimmte Angaben zu enthalten, um eine zweifelsfreie Zuordnung der beteiligten Personen hinsichtlich der Teilnahme an den Informationsveranstaltungen vornehmen zu können.
Aus der Bestimmung des § 13 Abs. 5 ergibt sich, dass für Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, der allgemeine Sachkundenachweis nicht zu erbringen ist.
Erst wenn ein weiterer Hund (ab dem 1. Juni 2023) vom Hundehalter oder der Hundehalterin im Haushalt aufgenommen wird, ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde – dieser gilt jedoch auch dann als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen – zu absolvieren.
Im Frühjahr 2024 findet kein Sachkundekurs statt
Das NÖ Hundehaltegesetz (beschlossen vom NÖ Landtag am 19.11.2009) regelt die Haltung von Hunden und nennt unter § 2 (Verordnung vom 30.06.2010) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential folgende Rassen:
Bullterrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Dogo Argentino
Pitt Bull
Rottweiler
Tosa Inu
Bandog
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Die Halter der angeführten Rassen sind verpflichtet einen Sachkundenachweis zu erbringen.
Unabhängig von den angeführten Rassen können die Hundehalter von auffällig gewordenen Hunden (Hund hat bereits gebissen) zu diesem Sachkundenachweis verpflichtet
werden.
Im Frühjahr 2024 findet kein Sachkundekurs statt